§ 1
Anwendungsbereich der
Wertermittlungsverordnung
(1) Bei der
Ermittlung
der Verkehrswerte von Grundstücken und bei der
Ableitung der für die Wertermittlung
erforderlichen Daten sind die Vorschriften
dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auf die
Wertermittlung von
grundstücksgleichen Rechten, Rechten an diesen
und Rechten an Grundstücken entsprechend
anzuwenden.
Gegenstand der
Wertermittlung kann das
Grundstück oder ein
Grundstücksteil einschließlich seiner
Bestandteile, wie Gebäude, Außenanlagen und
sonstige Anlagen sowie des Zubehörs, sein. Die
Wertermittlung kann sich auch auf einzelne der
in Satz 1 bezeichneten Gegenstände beziehen.
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Wertermittlungsverordnung
(1) Zur Ermittlung des
Verkehrswerts eines
Grundstücks sind die
allgemeinen Wertverhältnisse auf dem
Grundstücksmarkt in dem Zeitpunkt zugrunde zu
legen, auf den sich die Wertermittlung bezieht
(Wertermittlungsstichtag). Dies gilt auch für
den Zustand des Grundstücks, es sei denn, dass
aus rechtlichen oder sonstigen Gründen ein
anderer Zustand des Grundstücks maßgebend ist.
(2) Der
Zustand eines
Grundstücks bestimmt sich nach der Gesamtheit
der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen
Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften,
der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des
Grundstücks. Hierzu gehören insbesondere der
Entwicklungszustand (§ 4), die Art und das Maß
der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 1), die
wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§ 5
Abs. 2), der beitrags- und abgabenrechtliche
Zustand (§ 5 Abs. 3), die Wartezeit bis zu
einer baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 5
Abs. 4), die Beschaffenheit und Eigenschaft
des Grundstücks (§ 5 Abs. 5) und die
Lagemerkmale (§ 5 Abs. 6).
(3) Die allgemeinen
Wertverhältnisse auf dem
Grundstücksmarkt
bestimmen sich nach der Gesamtheit der am
Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung
von Grundstücken im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr für Angebot und Nachfrage
maßgebenden Umstände, wie die allgemeine
Wirtschaftssituation, der Kapitalmarkt und die
Entwicklungen am Ort. Dabei bleiben
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§
6) außer Betracht.
(1) Flächen der
Land- und
Forstwirtschaft sind entsprechend genutzte
oder nutzbare Flächen,
1. von denen anzunehmen
ist, dass sie nach ihren Eigenschaften, der
sonstigen Beschaffenheit und
Lage, nach ihren
Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen
Umständen in absehbarer Zeit nur land- oder
forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden,
2. die sich, insbesondere
durch ihre landschaftliche oder verkehrliche
Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe
zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für
außerlandwirtschaftliche oder
außerforstwirtschaftliche Nutzungen eignen,
sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine
dahingehende Nachfrage besteht und auf
absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer
Bauerwartung bevorsteht.
(2)
Bauerwartungsland
sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft,
ihrer sonstigen Beschaffenheit und ihrer Lage
eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit
tatsächlich erwarten lassen. Diese Erwartung
kann sich insbesondere auf eine entsprechende
Darstellung dieser Flächen im
Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes
Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine
städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets
gründen.
(3)
Rohbauland sind
Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des
Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung
bestimmt sind, deren Erschließung aber noch
nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form
oder Größe für eine bauliche Nutzung
unzureichend gestaltet sind.
(4)
Baureifes Land sind
Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften baulich nutzbar sind.
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Wertermittlungsverordnung
(1) Art und Maß der
baulichen Nutzung ergeben sich in der Regel
aus den für die städtebauliche Zulässigkeit
von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des
Baugesetzbuchs unter Berücksichtigung der
sonstigen öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Vorschriften, die Art und
Maß der baulichen Nutzung mitbestimmen. Wird
vom Maß der zulässigen Nutzung am
Wertermittlungsstichtag in der Umgebung
regelmäßig nach oben abgewichen oder wird die
zulässige Nutzung nicht voll ausgeschöpft, ist
die Nutzung maßgebend, die im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.
(2) Als
wertbeeinflussende Rechte und
Belastungen
kommen solche privatrechtlicher und
öffentlich-rechtlicher Art, wie
Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten und
sonstige dingliche Rechte und Lasten, in
Betracht.
(3) Für den
beitrags- und
abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist
die Pflicht zur Entrichtung von
öffentlich-rechtlichen Beiträgen und
nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.
(4) Die
Wartezeit bis zu
einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines
Grundstücks richtet sich nach der
voraussichtlichen Dauer bis zum Eintritt der
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen,
die für die Zulässigkeit der Nutzung
erforderlich sind.
(5) Die
Beschaffenheit
und die tatsächlichen Eigenschaften des
Grundstücks werden insbesondere durch die
Grundstücksgröße und Grundstücksgestalt, die
Bodenbeschaffenheit (z.B. Bodengüte, Eignung
als Baugrund, Belastung mit Ablagerungen), die
Umwelteinflüsse, die tatsächliche Nutzung und
Nutzbarkeit bestimmt. Bei bebauten
Grundstücken wird die Beschaffenheit vor allem
auch durch den Zustand der baulichen Anlagen
hinsichtlich der Gebäudeart, des Baujahrs, der
Bauweise und Baugestaltung, der Größe und
Ausstattung, des baulichen Zustands und der
Erträge bestimmt.
(6) Lagemerkmale von
Grundstücken sind insbesondere die
Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die
Wohn- und Geschäftslage sowie die
Umwelteinflüsse.
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Wertermittlungsverordnung
(1) Zur
Wertermittlung
und zur Ableitung erforderlicher Daten für die
Wertermittlung sind Kaufpreise und andere
Daten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten
heranzuziehen, bei denen anzunehmen ist, dass
sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse beeinflusst worden sind. Die
Kaufpreise und die anderen Daten, die durch
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
beeinflusst worden sind, dürfen nur
herangezogen werden, wenn deren Auswirkungen
auf die Kaufpreise und die anderen Daten
sicher erfasst werden können.
(2) Kaufpreise und andere
Daten können durch ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse beeinflusst werden,
wenn
1. sie erheblich von den
Kaufpreisen in vergleichbaren Fällen
abweichen,
2. ein außergewöhnliches
Interesse des Veräußerers oder des Erwerbers
an dem Verkauf oder dem Erwerb des Grundstücks
bestanden hat,
3. besondere Bindungen
verwandtschaftlicher, wirtschaftlicher oder
sonstiger Art zwischen den Vertragsparteien
bestanden haben oder
4. Erträge,
Bewirtschaftungs- und Herstellungskosten
erheblich von denen in vergleichbaren Fällen
abweichen.
(3) Eine Beeinflussung
der Kaufpreise und der anderen Daten kann auch
vorliegen, wenn diese durch Aufwendungen
mitbestimmt worden sind, die aus Anlass des
Erwerbs und der Veräußerung entstehen, wenn
diese nicht zu den üblicherweise vertraglich
vereinbarten Entgelten gehören, namentlich
besondere Zahlungsbedingungen sowie die Kosten
der bisherigen Vorhaltung, Abstandszahlungen,
Ersatzleistungen,
Zinsen, Steuern und
Gebühren.
§ 7
Ermittlung des Verkehrswerts
1) Zur
Ermittlung des
Verkehrswerts sind das
Vergleichswertverfahren
(§§ 13 und 14), das
Ertragswertverfahren (§§
15 bis 20), das
Sachwertverfahren (§§ 21 bis
25) oder mehrere dieser Verfahren
heranzuziehen. Der Verkehrswert ist aus dem
Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter
Berücksichtigung der Lage auf dem
Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen.
Sind mehrere Verfahren herangezogen worden,
ist der Verkehrswert aus den Ergebnissen der
angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer
Aussagefähigkeit zu bemessen.
(2) Die
Verfahren sind
nach der Art des Gegenstands der
Wertermittlung (§ 2) unter Berücksichtigung
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen
Umstände des Einzelfalls zu wählen; die Wahl
ist zu begründen.
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Wertermittlungsverordnung
Zweiter Teil der Wertermittlungsverordnung
Ableitung erforderlicher
Daten
§ 8 Erforderliche Daten
Die für die
Wertermittlung erforderlichen Daten sind aus
der Kaufpreissammlung (§ 193 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs) unter Berücksichtigung der
jeweiligen Lage auf dem Grundstücksmarkt
abzuleiten. Hierzu gehören insbesondere
Indexreihen (§ 9), Umrechnungskoeffizienten (§
10), Liegenschaftszinssätze (§ 11) und
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§
12).
(1) Änderungen der
allgemeinen Wertverhältnisse auf dem
Grundstücksmarkt sollen mit
Indexreihen
erfasst werden.
(2)
Bodenpreisindexreihen bestehen aus
Indexzahlen, die sich aus dem
durchschnittlichen Verhältnis der Bodenpreise
eines Erhebungszeitraums zu den Bodenpreisen
eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100
ergeben. Die Bodenpreisindexzahlen können auch
auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und
Basiszeitraums bezogen werden.
(3) Die
Indexzahlen der
Bodenpreisindexreihen werden für Grundstücke
mit vergleichbaren Lage- und
Nutzungsverhältnissen aus den geeigneten und
ausgewerteten Kaufpreisen für unbebaute
Grundstücke des Erhebungszeitraums abgeleitet.
Kaufpreise solcher Grundstücke, die in ihren
wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander
abweichen, sind nach Satz 1 zur Ableitung der
Bodenpreisindexzahlen nur geeignet, wenn die
Abweichungen
1. in ihren Auswirkungen
auf die Preise sich ausgleichen,
2. durch Zu- oder
Abschläge oder
3. durch andere geeignete
Verfahren berücksichtigt werden können.
Das Ergebnis eines
Erhebungszeitraums kann in geeigneten Fällen
durch Vergleich mit den Indexreihen anderer
Bereiche und vorausgegangener
Erhebungszeiträume überprüft werden.
(4) Bei der Ableitung
anderer Indexreihen, wie für Preise von
Eigentumswohnungen, sind die Absätze 2 und 3
entsprechend anzuwenden.
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Wertermittlungsverordnung
(1)
Wertunterschiede von
Grundstücken, die sich aus Abweichungen
bestimmter wertbeeinflussender Merkmale sonst
gleichartiger Grundstücke ergeben,
insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der
baulichen Nutzung, sollen mit Hilfe von
Umrechnungskoeffizienten erfasst werden.
(2)
Umrechnungskoeffizienten werden auf der
Grundlage einer ausreichenden Zahl geeigneter
und ausgewerteter Kaufpreise für bestimmte
Merkmale der Abweichungen abgeleitet.
Kaufpreise von Grundstücken, die in mehreren
wertbeeinflussenden Merkmalen voneinander
abweichen oder von den allgemeinen
Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt
unterschiedlich beeinflusst worden sind, sind
geeignet, wenn diese Einflüsse jeweils durch
Zu- oder Abschläge oder durch andere geeignete
Verfahren berücksichtigt werden können.
(1) Der
Liegenschaftszinssatz ist der
Zinssatz, mit
dem der Verkehrswert von Liegenschaften im
Durchschnitt marktüblich verzinst wird.
(2) Der
Liegenschaftszinssatz ist auf der Grundlage
geeigneter Kaufpreise und der ihnen
entsprechenden Reinerträge für gleichartig
bebaute und genutzte Grundstücke unter
Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der
Gebäude nach den Grundsätzen des
Ertragswertverfahrens (§§ 15 bis 20) zu
ermitteln.
(1) Zur Ermittlung von
Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke
sind die Kaufpreise gleichartiger Grundstücke
heranzuziehen. Gleichartige Grundstücke sind
solche, die insbesondere nach Lage und Art und
Maß der baulichen Nutzung sowie Größe und
Alter der baulichen Anlagen vergleichbar sind.
(2) Die Kaufpreise nach
Absatz 1 sind auf den nachhaltig erzielbaren
jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf
eine sonstige geeignete Bezugseinheit,
insbesondere auf eine Raum- oder
Flächeneinheit der baulichen Anlage
(Gebäudefaktor), zu beziehen.
(3) Soll bei der
Ermittlung des Verkehrswerts bebauter
Grundstücke nach dem
Vergleichswertverfahren
der Wert der Gebäude getrennt von dem
Bodenwert ermittelt werden, können nach
Maßgabe des Absatzes 2 auch die auf das
jeweilige Gebäude entfallenden Anteile der
Kaufpreise gleichartig bebauter und genutzter
Grundstücke auf den nachhaltig erzielbaren
jährlichen Ertrag oder auf eine der sonstigen
geeigneten Bezugseinheiten bezogen werden.
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Wertermittlungsverordnung
Dritter Teil Wertermittlungsverordnung
Wertermittlungsverfahren
§ 13 Ermittlungsgrundlagen
(1) Bei Anwendung des
Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise
solcher Grundstücke heranzuziehen, die
hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden
Merkmale (§§ 4 und 5) mit dem zu bewertenden
Grundstück hinreichend übereinstimmen
(Vergleichsgrundstücke). Finden sich in dem
Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist,
nicht genügend Kaufpreise, können auch
Vergleichsgrundstücke aus vergleichbaren
Gebieten herangezogen werden.
(2) Zur Ermittlung des
Bodenwerts können neben oder anstelle von
Preisen für Vergleichsgrundstücke auch
geeignete
Bodenrichtwerte herangezogen werden.
Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie
entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter
Berücksichtigung von Lage und
Entwicklungszustand gegliedert und nach Art
und Maß der baulichen Nutzung,
Erschließungszustand und jeweils
vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend
bestimmt sind.
(3) Bei bebauten
Grundstücken können neben oder anstelle von
Preisen für Vergleichsgrundstücke insbesondere
die nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktoren
herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt
sich durch Vervielfachung des jährlichen
Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des
zu bewertenden Grundstücks mit dem nach § 12
ermittelten Vergleichsfaktor; Zu- oder
Abschläge nach § 14 sind dabei zu
berücksichtigen. Bei Verwendung von
Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das
Gebäude beziehen (§ 12 Abs. 3), ist der
getrennt vom Gebäudewert zu ermittelnde
Bodenwert gesondert zu berücksichtigen.
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Wertermittlungsverordnung
§ 14 Berücksichtigung von Abweichungen
Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der
Vergleichsgrundstücke oder der Grundstücke,
für die Bodenrichtwerte oder
Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke
abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu
bewertenden Grundstücks ab, so ist dies durch
Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter
Weise zu berücksichtigen. Dies gilt auch,
soweit die den Preisen von
Vergleichsgrundstücken und den
Bodenrichtwerten zugrunde liegenden
allgemeinen Wertverhältnisse von denjenigen am
Wertermittlungsstichtag abweichen. Dabei
sollen vorhandene Indexreihen (§ 9) und
Umrechnungskoeffizienten (§ 10) herangezogen
werden.
§ 15 Ermittlungsgrundlagen
(1) Bei Anwendung des
Ertragswertverfahrens ist der Wert der
baulichen Anlagen, insbesondere der Gebäude,
getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage
des Ertrags nach den §§ 16 bis 19 zu
ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist in
der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13
und 14) zu ermitteln.
(3)
Bodenwert und Wert
der baulichen Anlagen ergeben den
Ertragswert
des Grundstücks, soweit dieser nicht nach § 20
zu ermitteln ist.
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Wertermittlungsverordnung
§ 16 Ermittlung des
Ertragswerts der baulichen
Anlagen
(1) Bei der
Ermittlung
des Ertragswerts der baulichen Anlagen ist von
dem nachhaltig erzielbaren jährlichen
Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Der
Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag (§
17) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§
18).
(2) Der
Reinertrag ist um
den Betrag zu vermindern, der sich durch
angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt.
Der Verzinsung ist in der Regel der für die
Kapitalisierung nach Absatz 3 maßgebende
Liegenschaftszinssatz (§ 11) zugrunde zu
legen. Ist das Grundstück wesentlich größer,
als es einer den baulichen Anlagen
angemessenen Nutzung entspricht und ist eine
zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer
Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der
Berechnung des Verzinsungsbetrags der
Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen.
(3) Der um den
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts verminderte
Reinertrag ist mit dem sich aus der Anlage zu
dieser Verordnung ergebenden Vervielfältiger
zu kapitalisieren. Maßgebend ist derjenige
Vervielfältiger, der sich nach dem
Liegenschaftszinssatz und der
Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen
ergibt.
(4) Als
Restnutzungsdauer
ist die Anzahl der Jahre anzusehen, in denen
die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Unterhaltung und Bewirtschaftung
voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt
werden können; durchgeführte Instandsetzungen
oder Modernisierungen oder unterlassene
Instandhaltung oder andere Gegebenheiten
können die Restnutzungsdauer verlängern oder
verkürzen. Entsprechen die baulichen Anlagen
nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die
Sicherheit der auf dem betroffenen Grundstück
wohnenden oder arbeitenden Menschen, ist dies
bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer
besonders zu berücksichtigen.
(1) Der
Rohertrag umfasst
alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und
zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren
Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere
Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen.
Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten
gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Werden für die
Nutzung von Grundstücken oder Teilen eines
Grundstücks keine oder vom Üblichen
abweichende Entgelte erzielt, sind die bei
einer Vermietung oder Verpachtung nachhaltig
erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen.
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Wertermittlungsverordnung
(1)
Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung,
die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung
nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten
(Absatz 2), Betriebskosten (Absatz 3),
Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das
Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen
gedeckte Betriebskosten bleiben
unberücksichtigt. Die
Abschreibung ist durch
Einrechnung in den Vervielfältiger nach § 16
Abs. 3 berücksichtigt.
(2)
Verwaltungskosten
sind
1. die Kosten der zur
Verwaltung des Grundstücks erforderlichen
Arbeitskräfte und Einrichtungen,
2. die Kosten der
Aufsicht sowie
3. die Kosten für die
gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des
Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
(3)
Betriebskosten sind
die Kosten, die durch das Eigentum am
Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Grundstücks sowie seiner
baulichen und sonstigen Anlagen laufend
entstehen.
(4)
Instandhaltungskosten
sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung
und Witterung zur Erhaltung des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen
Anlagen während ihrer Nutzungsdauer
aufgewendet werden müssen.
(5)
Mietausfallwagnis ist
das Wagnis einer Ertragsminderung (§ 17), die
durch uneinbringliche Mietrückstände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung
bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur
Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf
Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses
oder Räumung.
(6) Die
Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten
und das Mietausfallwagnis sind nach
Erfahrungssätzen anzusetzen, die unter
Berücksichtigung der Restnutzungsdauer den
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung entsprechen. Die
Betriebskosten sind unter Berücksichtigung der
Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung im üblichen Rahmen nach ihrer
tatsächlichen Höhe unter Einbeziehung der vom
Eigentümer selbst erbrachten Sach- und
Arbeitsleistung zu ermitteln. Soweit sie sich
nicht ermitteln lassen, ist von
Erfahrungssätzen auszugehen.
§ 19 Berücksichtigung sonstiger
wertbeeinflussender Umstände
Sonstige den
Verkehrswert
beeinflussende Umstände, die bei der
Ermittlung nach den §§ 16 bis 18 noch nicht
erfasst sind, sind durch Zu- oder Abschläge
oder in anderer geeigneter Weise zu
berücksichtigen. Insbesondere sind die Nutzung
des Grundstücks für Werbezwecke oder wohnungs-
und mietrechtliche Bindungen sowie
Abweichungen vom normalen baulichen Zustand zu
beachten, soweit sie nicht bereits durch den
Ansatz des Ertrags oder durch eine
entsprechend geänderte Restnutzungsdauer
berücksichtigt sind.
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Wertermittlungsverordnung
§ 20
Ermittlung des Ertragswerts in besonderen
Fällen
(1) Verbleibt bei der
Minderung des Reinertrags um den
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 16
Abs. 2 kein Anteil für die Ermittlung des
Ertragswerts der baulichen Anlagen, so ist als
Ertragswert des Grundstücks nur der
Bodenwert
anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall
um die gewöhnlichen Kosten zu mindern,
insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden
wären, damit das Grundstück vergleichbaren
unbebauten Grundstücken entspricht, soweit
diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
berücksichtigt werden.
(2) Wenn das Grundstück
aus rechtlichen oder sonstigen Gründen alsbald
nicht freigelegt und deshalb eine dem
Bodenwert angemessene
Verzinsung nicht erzielt
werden kann, ist dies bei dem nach Absatz 1
Satz 2 verminderten Bodenwert für die Dauer
der Nutzungsbeschränkung zusätzlich angemessen
zu berücksichtigen. Der so ermittelte
Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten aus
der Nutzung des Grundstücks nachhaltig
erzielbaren Reinertrags ergeben den
Ertragswert. Der für die Kapitalisierung des
nachhaltig erzielbaren Reinertrags maßgebende
Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer
der Nutzungsbeschränkung und dem der
Grundstücksart entsprechenden
Liegenschaftszinssatz.
(3) Stehen dem
Abriss der
Gebäude längerfristig rechtliche oder andere
Gründe entgegen und wird den Gebäuden nach den
Verhältnissen des örtlichen Grundstücksmarkts
noch ein Wert beigemessen, kann der
Ertragswert nach den §§ 15 bis 19 mit einem
Bodenwert ermittelt werden, der von dem Wert
nach § 15 Abs. 2 abweicht. Bei der Bemessung
dieses Bodenwerts ist die eingeschränkte
Ertragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der
Dauer als auch der Höhe nach angemessen zu
berücksichtigen.
§ 21
Ermittlungsgrundlagen
(1) Bei Anwendung des
Sachwertverfahrens ist der
Wert der baulichen
Anlagen, wie Gebäude, Außenanlagen und
besondere Betriebseinrichtungen, und der Wert
der sonstigen Anlagen, getrennt vom
Bodenwert
nach Herstellungswerten zu ermitteln.
(2) Der
Bodenwert ist in
der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13
und 14) zu ermitteln.
(3) Der
Herstellungswert
von Gebäuden ist unter Berücksichtigung ihres
Alters (§ 23) und von Baumängeln und
Bauschäden (§ 24) sowie sonstiger
wertbeeinflussender Umstände (§ 25) nach § 22
zu ermitteln. Für die Ermittlung des
Herstellungswerts der besonderen
Betriebseinrichtungen gelten die §§ 22 bis 25
entsprechend.
(4) Der
Herstellungswert
von Außenanlagen und sonstigen Anlagen wird,
soweit sie nicht vom Bodenwert miterfasst
werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den
gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die
§§ 22 bis 25 finden entsprechende Anwendung.
(5) Bodenwert und Wert
der baulichen Anlagen und der sonstigen
Anlagen ergeben den Sachwert des Grundstücks.
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Wertermittlungsverordnung
(1) Zur Ermittlung des
Herstellungswerts der Gebäude sind die
gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder
Flächeneinheit (Normalherstellungskosten) mit
der Anzahl der entsprechenden Raum-, Flächen-
oder sonstigen Bezugseinheiten der Gebäude zu
vervielfachen. Einzelne Bauteile,
Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen, die
insoweit nicht erfasst werden, sind durch Zu-
oder Abschläge zu berücksichtigen.
(2) Zu den
Normalherstellungskosten gehören auch die
üblicherweise entstehenden Baunebenkosten,
insbesondere Kosten für Planung,
Baudurchführung, behördliche Prüfungen und
Genehmigungen sowie für die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Herstellung erforderliche
Finanzierung.
(3) Die
Normalherstellungskosten sind nach
Erfahrungssätzen anzusetzen. Sie sind
erforderlichenfalls mit Hilfe geeigneter
Baupreisindexreihen auf die Preisverhältnisse
am Wertermittlungsstichtag umzurechnen.
(4) Ausnahmsweise kann
der Herstellungswert der Gebäude ganz oder
teilweise nach den gewöhnlichen
Herstellungskosten einzelner Bauleistungen
(Einzelkosten) ermittelt werden.
(5) Zur Ermittlung des
Herstellungswerts der Gebäude kann von den
tatsächlich entstandenen Herstellungskosten
ausgegangen werden, wenn sie den gewöhnlichen
Herstellungskosten entsprechen.
(1) Die
Wertminderung
wegen Alters bestimmt sich nach dem Verhältnis
der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer
der baulichen Anlagen; sie ist in einem
Vomhundertsatz des Herstellungswerts
auszudrücken. Bei der Bestimmung der
Wertminderung kann je nach Art und Nutzung der
baulichen Anlagen von einer gleichmäßigen oder
von einer mit zunehmendem Alter sich
verändernden Wertminderung ausgegangen werden.
(2) Ist die bei
ordnungsgemäßem Gebrauch übliche
Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen
durch Instandsetzungen oder Modernisierungen
verlängert worden oder haben unterlassene
Instandhaltung oder andere Gegebenheiten zu
einer Verkürzung der Restnutzungsdauer
geführt, soll der Bestimmung der Wertminderung
wegen Alters die geänderte Restnutzungsdauer
und die für die baulichen Anlagen übliche
Gesamtnutzungsdauer zugrunde gelegt werden.
Top
Wertermittlungsverordnung
Die
Wertminderung wegen
Baumängeln und Bauschäden ist nach
Erfahrungssätzen oder auf der Grundlage der
für ihre Beseitigung am
Wertermittlungsstichtag erforderlichen Kosten
zu bestimmen, soweit sie nicht nach den §§ 22
und 23 bereits berücksichtigt wurde.
§ 25 Berücksichtigung sonstiger
wertbeeinflussender Umstände
Sonstige nach den §§ 22
bis 24 bisher noch nicht erfasste, den Wert
beeinflussende Umstände, insbesondere eine
wirtschaftliche Überalterung, ein
überdurchschnittlicher Erhaltungszustand und
ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen
von der nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen Nutzung,
sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer
geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Vierter Teil
Ergänzende Vorschriften
§ 26
Wertermittlung nach § 153 Abs. 1, § 169 Abs. 1
Nr. 6 und Abs. 4 des Baugesetzbuchs
(1) Zur Wertermittlung
nach § 153 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind
Vergleichsgrundstücke und
Ertragsverhältnisse
möglichst aus Gebieten heranzuziehen, die
neben den allgemeinen wertbeeinflussenden
Umständen (§§ 4 und 5) auch hinsichtlich ihrer
städtebaulichen Missstände mit dem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet vergleichbar
sind, für die jedoch in absehbarer Zeit eine
Sanierung nicht erwartet wird. Aus dem
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
aus Gebieten mit Aussicht auf Sanierung dürfen
Vergleichsgrundstücke und Ertragsverhältnisse
nur herangezogen werden, wenn die
entsprechenden Kaufpreise oder
Ertragsverhältnisse nicht von
sanierungsbedingten Umständen beeinflusst sind
oder ihr Einfluss erfasst werden kann.
(2) Absatz 1 ist
entsprechend auf städtebauliche
Entwicklungsbereiche anzuwenden. In Gebieten,
in denen sich kein vom Verkehrswert für
Flächen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
abweichender Verkehrswert gebildet hat, ist
der Verkehrswert aus Gebieten maßgebend, die
insbesondere hinsichtlich der Siedlungs- und
Wirtschaftsstruktur sowie der Landschaft und
der Verkehrslage mit dem städtebaulichen
Entwicklungsbereich vergleichbar sind, in
denen jedoch keine Entwicklungsmaßnahmen
vorgesehen sind.
Top
Wertermittlungsverordnung
§ 27
Wertermittlung nach § 153 Abs. 4 und § 169
Abs. 8 des Baugesetzbuchs
(1) Zur Ermittlung des
Verkehrswerts nach § 153 Abs. 4 und § 169 Abs.
8 des Baugesetzbuchs ist der Zustand des
Gebiets nach Abschluss der Sanierungs- oder
Entwicklungsmaßnahme zugrunde zu legen.
(2) Soweit die nach § 153
Abs. 4 und § 169 Abs. 8 des Baugesetzbuchs zu
berücksichtigende rechtliche und tatsächliche
Neuordnung noch nicht abgeschlossen ist, ist
die Wartezeit bis zum Abschluss der
vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
§ 28 Wertermittlung für die Bemessung der
Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und § 166
Abs. 3 des Baugesetzbuchs
(1) Für die zur Bemessung
der Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 1 und §
166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs zu
ermittelnden Anfangs- und Endwerte sind die §§
26 und 27 entsprechend anzuwenden.
(2) In den Fällen des §
162 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Satzung, mit der die
Sanierungssatzung aufgehoben wird, in den
Fällen des § 169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung
mit § 162 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Satzung, mit der die
Entwicklungssatzung aufgehoben wird, und in
den Fällen des § 163 Abs. 1 und 2 sowie des §
169 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 163 Abs.
1 und 2 des Baugesetzbuchs ist der Zeitpunkt
der Abschlusserklärung maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung
des Anfangs- und Endwerts ist der Wert des
Bodens ohne Bebauung durch Vergleich mit dem
Wert vergleichbarer unbebauter Grundstücke zu
ermitteln. Beeinträchtigungen der zulässigen
Nutzbarkeit, die sich aus einer bestehen
bleibenden Bebauung auf dem Grundstück
ergeben, sind zu berücksichtigen, wenn es bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder aus
sonstigen Gründen geboten erscheint, das
Grundstück in der bisherigen Weise zu nutzen.
Top
Wertermittlungsverordnung
§ 29
Berücksichtigung sonstiger Vermögensnachteile
bei der Wertermittlung
Wird bei einer Enteignung, im Falle von
Übernahmeansprüchen oder bei
Nutzungsbeschränkungen auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder bei freihändigem Erwerb zur
Vermeidung einer Enteignung neben dem
Rechtsverlust (§ 95 des Baugesetzbuchs) auch
die Höhe der Entschädigung für andere
Vermögensnachteile (§ 96 des Baugesetzbuchs)
ermittelt, sollen beide voneinander abgegrenzt
werden. Vermögensvorteile sind zu
berücksichtigen.
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
§ 30 Inkrafttreten und abgelöste Vorschriften
Diese Verordnung tritt im einzelnen Bundesland
zugleich mit dessen nach § 199 Abs. 2 des
Baugesetzbuchs erlassener Verordnung,
spätestens jedoch am 1. Januar 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt dort jeweils die Verordnung
über Grundsätze für die Ermittlung des
Verkehrswertes von Grundstücken
(Wertermittlungsverordnung - WertV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1972
(BGBl. I S. 1416) außer Kraft.
Weitere Infos zur Wertermittlung:
Wertermittlungsrichtlinien