Die Immobilien-Wertermittlungsverordnung
Am 1. Juli 2010 löste die
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmowertV) über die Grundsätze für die Ermittlung der
Verkehrswerte von Grundstücken die
Wertermittlungsverordnung
(WertV) ab.
Immobilienbewertung
Hier finden Sie Informationen zur
Wertermittlungsverordnung für
Immobilien. Die
Immobilienbewertung nach dem
Ertragswertverfahren ist vor allem für das
Erbschaftssteuerrecht (Grundvermögensbewertung) relevant. Die neue
Grundvermögensbewertungsverordnung kann zu Nachteilen bei der Erbschaftssteuer führen.
Nach dem erbschaftssteuerlich vorgeschriebenem
Ertragswertverfahren ist keine
Berücksichtigung von Mängeln und Schäden
vorgesehen. Dieser Umstand allein führt daher
regelmäßig zu Überbewertungen von
ererbten bzw. verschenkten
Immobilien.
Der Gesetzgeber hat in
§ 198 Bewertungsgesetz eine Ausnahme vorgesehen.
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Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Auf Grund des § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist,
verordnet die Bundesregierung: Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der
Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung –
ImmoWertV) vom 19. Mai 2010
Inhaltsübersicht
ImmoWertV
Abschnitt 1 ImmoWertV - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Grundlagen der Wertermittlung
§ 3 Wertermittlungsstichtag und allgemeine Wertverhältnisse
§ 4 Qualitätsstichtag und Grundstückszustand
§ 5 Entwicklungszustand
§ 6 Weitere Grundstücksmerkmale
§ 7 Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
§ 8 Ermittlung des Verkehrswerts
Abschnitt 2 ImmoWertV - Bodenrichtwerte und sonstige erforderliche Daten
§ 9 Grundlagen der Ermittlung
§ 10 Bodenrichtwerte
§ 11 Indexreihen
§ 12 Umrechnungskoeffizienten
§ 13 Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke
§ 14 Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze
Abschnitt 3 ImmoWertV
- Wertermittlungsverfahren
Unterabschnitt 1 ImmoWertV - Vergleichswertverfahren, Bodenwertermittlung
§ 15 Ermittlung des Vergleichswerts
§ 16 Ermittlung des Bodenwerts
Unterabschnitt 2 ImmoWertV - Ertragswertverfahren
§ 17 Ermittlung des Ertragswerts
§ 18 Reinertrag, Rohertrag
§ 19 Bewirtschaftungskosten
§ 20 Kapitalisierung und Abzinsung
Unterabschnitt 3
ImmoWertV - Sachwertverfahren
§ 21 Ermittlung des Sachwerts
§ 22 Herstellungskosten
§ 23 Alterswertminderung
Abschnitt 4 ImmoWertV
- Schlussvorschrift
§ 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung
erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist diese Verordnung anzuwenden.
(2) Die nachfolgenden Vorschriften sind auf
grundstücksgleiche
Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken sowie auf solche Wertermittlungsobjekte, für die kein
Markt besteht, entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen kann der Wert auf der Grundlage marktkonformer Modelle unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und
Nachteile ermittelt werden.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt am
Wertermittlungsstichtag (§ 3) und der Grundstückszustand am Qualitätsstichtag
(§ 4) zugrunde zu legen. Künftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweitige Nutzungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit
hinreichender Sicherheit auf Grund konkreter Tatsachen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist auch die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt der rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen für die Realisierbarkeit einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks (Wartezeit) zu berücksichtigen.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht.
(2) Die allgemeinen
Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (marktüblich) maßgebenden Umstände wie nach der allgemeinen Wirtschaftslage, den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie den
wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen des Gebiets.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem
Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgebend ist.
(2) Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach der Gesamtheit der
verkehrswertbeeinflussenden
rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
Eigenschaften, der sonstigen
Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks (Grundstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen gehören insbesondere der
Entwicklungszustand (§ 5), die Art und das
Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 6 Absatz 1), die
wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§ 6 Absatz 2), der
abgabenrechtliche Zustand (§ 6 Absatz 3),
die Lagemerkmale (§ 6 Absatz 4) und die
weiteren Merkmale (§ 6 Absatz 5 und 6).
(3) Neben dem Entwicklungszustand (§ 5) ist bei der Wertermittlung insbesondere zu berücksichtigen, ob am Qualitätsstichtag
1. eine anderweitige
Nutzung von Flächen absehbar ist,
2. Flächen auf Grund ihrer
Vornutzung nur mit erheblich über dem Üblichen liegenden Aufwand einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt werden können,
3. Flächen von städtebaulichen
Missständen oder erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind,
4. Flächen einer dauerhaften öffentlichen
Zweckbestimmung unterliegen,
5. Flächen für bauliche Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von
Erneuerbaren Energien bestimmt sind,
6. Flächen zum Ausgleich für Eingriffe in
Natur und Landschaft genutzt werden oder ob sich auf Flächen gesetzlich geschützte Biotope befinden.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen (§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen
Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.
(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht
gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen
Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die
planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§
30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs und den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom Maß der zulässigen Nut-zung in der Umgebung regelmäßig
abgewichen, ist die Nutzung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.
(2) Als
wertbeeinflussende Rechte und
Belastungen kommen
insbesondere Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- und mietrechtliche Bindungen in Betracht.
(3) Für den abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von nicht- steuerlichen Abgaben maßgebend.
(4) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.
(5) Weitere Merkmale sind insbesondere die
tatsächliche Nutzung, die
Erträge, die Grundstücksgröße, der
Grundstückszuschnitt und die
Bodenbeschaffenheit wie
beispielsweise Bodengüte, Eignung als Baugrund oder schädliche Bodenveränderungen. Bei bebauten Grundstücken sind dies zusätzlich insbesondere die
Gebäudeart, die Bauweise und Baugestaltung, die Größe, Ausstattung und Qualität, der bauliche Zustand, die energetischen Eigenschaften, das Baujahr und die
Restnutzungsdauer.
(6) Die Restnutzungsdauer ist die Zahl der Jahre, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden
können; durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder
verkürzen. Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen
von Energie oder Wasser bewirken.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher Daten für die Wertermittlung sind
Kaufpreise und andere Daten wie
Mieten und Bewirtschaftungskosten heranzuziehen, bei denen
angenommen werden kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind. Eine Beeinflussung durch ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse kann angenommen werden, wenn Kaufpreise und andere Daten erheblich von den Kaufpreisen und anderen Daten in vergleichbaren Fällen abweichen.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Zur Wertermittlung sind das
Vergleichswertverfahren (§ 15) einschließlich des Verfahrens zur
Bodenwertermittlung (§ 16), das
Ertragswertverfahren (§§ 17 bis
20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehen-den Daten, zu
wählen; die Wahl ist zu begründen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu
ermitteln.
(2) In den Wertermittlungsverfahren nach Absatz 1 sind regelmäßig in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt (Marktanpassung),
2. die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale des zu bewertenden Grundstücks.
(3) Besondere
objektspezifische
Grundstücksmerkmale wie beispielsweise eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand, Baumängel oder Bauschäden sowie von den marktüblich erzielbaren Erträgen erheblich abweichende
Erträge können, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, durch marktgerechte Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise
berücksichtigt werden.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Bodenrichtwerte (§ 10) und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind insbesondere aus der Kaufpreissammlung (§ 193 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs)
auf der Grundlage einer ausreichenden Zahl geeigneter Kaufpreise unter Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse zu ermitteln. Zu den sonstigen erforderlichen Daten
gehören insbesondere Indexreihen (§ 11), Umrechnungskoeffizienten (§ 12), Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§ 13) sowie Marktanpassungsfaktoren und
Liegenschaftszinssätze (§ 14).
(2) Kaufpreise solcher Grundstücke, die in ihren Grundstücksmerkmalen voneinander abweichen, sind im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur geeignet, wenn die Abweichungen
1. in ihren Auswirkungen auf die Preise sich ausgleichen,
2. durch Zu- oder Abschläge oder
3. durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt werden können.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Bodenrichtwerte (§ 196 des Baugesetzbuchs) sind vorrangig im
Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Findet sich keine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen, kann der
Bodenrichtwert auch mit Hilfe deduktiver Verfahren oder in anderer geeigneter und nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Die Bodenrichtwerte sind als ein Betrag in Euro pro
Quadratmeter Grundstücksfläche darzustellen.
(2) Von den wertbeeinflussenden Merkmalen des
Bodenrichtwertgrundstücks sollen der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung dargestellt werden. Zusätzlich sollen dargestellt
werden:
1. bei landwirtschaftlich genutzten Flächen gegebenenfalls die Bodengüte als Acker- oder Grünlandzahl,
2. bei baureifem Land der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand sowie je nach Wertrelevanz das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksgröße, -tiefe oder
-breite und
3. bei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 des Baugesetzbuchs) und förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen (§ 165 des Baugesetzbuchs) der
Grundstückszustand, auf den sich der
Bodenrichtwert bezieht; dabei ist entweder der Grundstückszustand vor Beginn der Maßnahme oder nach Abschluss der Maßnahme darzustellen. Deckt der Bodenrichtwert verschiedene Nutzungsarten oder verschiedene Nutzungsmaße ab, sollen diese ebenfalls dargestellt werden.
(3) Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Änderungen der allgemeinen
Wertverhältnisse auf dem
Grundstücksmarkt sollen mit
Indexreihen erfasst werden.
(2) Indexreihen bestehen aus
Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100
ergeben. Die Indexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden.
(3) Die Indexzahlen werden für
Grundstücke mit vergleichbaren Lage- und Nutzungsverhältnissen abgeleitet. Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums kann in geeigneten
Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen anderer Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume geändert werden.
(4) Indexreihen können insbesondere abgeleitet werden für
1. Bodenpreise,
2. Preise für Eigentumswohnungen und
3. Preise für Einfamilienhäuser.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Wertunterschiede von
Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen
Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, sollen mit Hilfe von
Umrechungskoeffizienten (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuchs)
erfasst werden.
Vergleichsfaktoren (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuchs) sollen der Ermittlung von
Vergleichswerten für bebaute Grundstücke dienen. Sie sind auf den
marktüblich erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf eine sonst geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf eine Flächen- oder Raumeinheit der baulichen Anlage
(Gebäudefaktor), zu beziehen.
(1) Mit
Marktanpassungsfaktoren und
Liegenschaftszinssätzen sollen die allgemeinen
Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfasst werden, soweit diese nicht auf andere
Weise zu berücksichtigen sind.
(2) Marktanpassungsfaktoren sind insbesondere
1. Faktoren zur Anpassung des Sachwerts, die aus dem Verhältnis geeigneter Kaufpreise zu entsprechenden Sachwerten abgeleitet werden (Sachwertfaktoren, § 193 Absatz 5 Satz 2
Nummer 2 des Baugesetzbuchs),
2. Faktoren zur Anpassung finanzmathematisch errechneter Werte von
Erbbaurechten oder Erbbaugrundstücken, die aus dem Verhältnis geeigneter Kaufpreise zu den finanzmathematisch
er-rechneten Werten von entsprechenden Erbbaurechten oder Erbbaugrundstücken abgeleitet wer-den (Erbbaurechts- oder Erbbaugrundstücksfaktoren).
(3) Die Liegenschaftszinssätze (Kapitalisierungszinssätze, § 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Baugesetzbuchs) sind die Zinssätze, mit denen Verkehrswerte von
Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Sie sind auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden
Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den Grundsätzen des
Ertragswertverfahrens (§§ 17 bis 20) abzuleiten.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Unterabschnitt 1
ImmoWertV
Vergleichswertverfahren, Bodenwertermittlung
(1) Im Vergleichswertverfahren wird der
Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise
solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen-de Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem Gebiet, in dem
das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise, können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Änderungen der
allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen oder
Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen.
(2) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete
Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der
Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor.
Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen des zu be-wertenden Grundstücks
übereinstimmen.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im
Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt wer-den. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die
Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3
und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im
Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, wenn sie
rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind.
(3) Ist alsbald mit einem
Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn
1. die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind oder
2. der nicht abgezinste Bodenwert ohne Berücksichtigung der Freilegungskosten den im
Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20) ermittelten
Ertragswert erreicht oder
übersteigt.
(4) Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche
Beeinträchtigung der
Nutzbarkeit
durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr
entspricht.
(5) Bei der Ermittlung der
sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4
des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Im Ertragswertverfahren wird der
Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer
Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen
Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher
Erträge ermittelt werden.
(2) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage
marktüblich erzielbarer Erträge
wird der Ertragswert ermittelt.
1. aus dem nach § 16 ermittelten
Bodenwert und dem um den Betrag der angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1);
der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags ist der für die Kapitalisierung nach § 20 maßgebliche Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des
Bodenwertverzinsungsbetrags sind selbständig nutzbare Teilflächen nicht zu berücksichtigen (allgemeines Ertrags-wertverfahren), oder
2. aus dem nach § 20 kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Absatz 1) und dem nach § 16 ermittelten Bodenwert, der mit Ausnahme des Werts von selbständig nutzbaren
Teilflächen auf den Wert-ermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen ist (vereinfachtes Ertragswertverfahren).
Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist der Teil eines Grundstücks, der für die angemessene Nutzung der baulichen Anlagen nicht benötigt wird und
selbständig genutzt oder verwertet werden kann.
(3) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge wird der
Ertragswert aus den durch gesicherte Daten abgeleiteten periodisch erzielbaren
Reinerträgen (§ 18 Absatz 1) innerhalb eines Betrachtungszeitraums und dem Restwert des Grundstücks am Ende des Betrachtungszeitraums ermittelt. Die periodischen
Reinerträge sowie der Restwert des Grundstücks sind jeweils auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Der Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen
Rohertrag abzüglich der
Bewirtschaftungskosten (§ 19).
(2) Der Rohertrag
ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen. Bei Anwendung des
Ertragswertverfahrens auf der Grund-lage periodisch unterschiedlicher Erträge ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.
(1) Als Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Aufwendungen zu
berücksichtigen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind.
(2) Nach Absatz 1 berücksichtigungsfähige
Bewirtschaftungskosten sind
1. die Verwaltungskosten; sie umfassen die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, den Wert der vom
Eigentümer persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit sowie die Kosten der Geschäftsführung;
2. die Instandhaltungskosten; sie umfassen die Kosten, die infolge von Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlage
während ihrer Restnutzungsdauer aufgewendet werden müssen;
3. das Mietausfallwagnis; es umfasst das Risiko von Ertragsminderungen, die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder durch
vorübergehenden Leerstand von Raum entstehen, der zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Nutzung bestimmt ist; es umfasst auch das Risiko von uneinbringlichen Kosten einer
Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung;
4. die Betriebskosten. Soweit sich die Bewirtschaftungskosten nicht ermitteln lassen, ist von Erfahrungssätzen auszugehen.
Der Kapitalisierung und Abzinsung sind Barwertfaktoren zugrunde zu legen. Der jeweilige Barwertfaktor ist unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) und
des jeweiligen Liegenschaftszinssatzes (§ 14 Absatz 3) der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu entnehmen oder nach der dort angegebenen Berechnungsvorschrift zu bestimmen.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
§ 21 Ermittlung des
Sachwerts
(1) Im Sachwertverfahren
wird der Sachwert des Grundstücks aus dem
Sachwert der nutzbaren baulichen und sonstigen
Anlagen sowie dem Bodenwert (§ 16) ermittelt;
die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von Sachwertfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 1) zu berücksichtigen.
(2) Der Sachwert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) ist ausgehend von den Herstellungs-kosten (§ 22) unter Berücksichtigung der Alterswertminderung (§ 23) zu
ermitteln.
(3) Der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert miterfasst werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den
gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 und 23 sind entsprechend anzuwenden.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
(1) Zur Ermittlung der Herstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächen-, Raum- oder sonstiger Bezugseinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der
entsprechen-den Bezugseinheiten der baulichen Anlagen zu vervielfachen.
(2) Normalherstellungskosten sind die Kosten, die marktüblich für die Neuerrichtung einer entsprechenden baulichen Anlage aufzuwenden wären. Mit diesen Kosten nicht
erfasste einzelne Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, so-weit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr
entspricht. Zu den Normalherstellungskosten gehören
auch die üblicherweise entstehenden
Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung,
Baudurchführung,
behördliche Prüfungen und Genehmigungen. Ausnahmsweise können die Herstellungskosten der baulichen Anlagen nach den gewöhnlichen Herstellungskosten einzelner
Bauleistungen (Einzelkosten) ermittelt werden.
(3) Normalherstellungskosten sind in der Regel mit Hilfe geeigneter
Baupreisindexreihen an die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen.
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Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
DiDie Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der
Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen zu ermitteln.
Dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen. Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche
wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August
1997 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, außer Kraft.